Prozesskostenvorschuss (eheliche Beistands- und Untestützungspflicht) | Vors. Massnahmen Scheidung
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Parteientschädigungen sind keine zu leisten.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 8000.00.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. März 2018 ZK2 2018 27 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Prozesskostenvorschuss (eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Februar 2018, ZES 2017 655);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom
13. Februar 2018 (eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz; Vi-act. 9) gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (ZES 2017 655) mit Schreiben vom
19. Februar 2018 (ebenfalls eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz; Vi- act. 12) zurückzog, weshalb das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO ab- zuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass mangels Aufwands des Beschwerdegegners keine Parteientschä- digung zu leisten ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG präsidial ent- schieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen sind keine zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 8000.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. März 2018 kau